Satzung
Satzung der Knorr-von-Rosenroth-Gesellschaft mit Sitz in Sulzbach-Rosenberg
| BEITRITTSERKLÄRUNG |
§ 1NAME UND SITZDer Verein führt den NamenKNORR-VON-ROSENROTH-GESELLSCHAFT und hat seinen Sitz in Sulzbach-Rosenberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2ZWECK UND ZIEL DES VEREINS
§ 3GEMEINNÜTZIGKEIT(1) Der Verein dient ausschließlich wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken im Sinne von § 52 Abgabenordnung. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen zurückerhalten. (4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 4GESCHÄFTSJAHRDas Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Gesellschaft hält jedes Jahr Ende Juni / Anfang Juli ihre Tagung ab. § 5MITGLIEDSCHAFT(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie jede Personengemeinschaft werden, die sich im Sinne der Ziele des Vereins betätigt. (2) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. (3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die fördernden Mitglieder stellen freiwillig für die Zeit ihrer Mitgliedschaft einen höheren Beitrag zur Verfügung. Die Beiträge juristischer Personen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. (4) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (5) Durch eine einmalige Zuwendung in der Höhe eines mindestens zwanzigfachen Jahresbeitrages kann die Mitgliedschaft auf Lebenszeit erworben werden. Eine Rückerstattungspflicht der Gesellschaft bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds besteht nicht. § 6BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT(1) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Verein zu richten. Über sie entscheidet der erweiterte Vorstand gem. § 9, Abs. 2. (2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod und durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muß mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erklärt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen nicht zurück. (3) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der erweiterte Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zur Stellungnahme auf zufordern. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. § 7ORGANEOrgane des Vereins sind
§ 8MITGLIEDERVERSAMMLUNG(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig a) für die Wahl der Vorstandsmitglieder, für die Dauer von drei Jahren,b) für die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, für die Dauer von drei Jahren, c) für die Entlastung des Vorstandes, d) für die Beratung über die im Sinne der Vereinsziele zu unternehmenden Veranstaltungen, e) für die Festsetzung des Jahresmindestbeitrages, f) für die Änderung der Satzung, g) für die Auflösung des Vereins (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. (4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht durch 'ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens drei Stimmen auf sich vereinen kann. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb von drei Monaten den Mitgliedern bekannt zu machen. (6) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Zulassung späterer - auch mündlicher Anträge - entscheidet der Vorstand. § 9VORSTAND(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB Sind der Präsident und der stellvertretende Präsident. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein gerichtlich und außergericht1ich. Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Präsident den Verein nur bei Verhinderung des Präsidenten vertreten soll. (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß Abs. (1), einem Geschäftsführer, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und weiteren von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern. (3) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. (1) und des erweiterten Vorstandes gemäß Abs. (2) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (4) Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen. Diese werden vorn Präsidenten oder vorn stellvertretenden Präsidenten bei Bedarf, jedenfalls auf Antrag von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, einberufen. V6rstandssitzungen sind richtig nur, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes erschienen sind. Außer in Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich gefaßt werden. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder seineni Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. § 10RECHNUNGSPRÜFER(1) Die beiden Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführung des Vereins auf die Ordnungsmäßigkeit hin zu prüfen. (2) Die Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach Verständigung auch einzeln, berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen. (3) Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Das Prüfungsergebnis ist vor der schriftlichen Abfassung des Berichtes rechtzeitig mit dem Vorstand zu erörtern. § 11SATZUNGSÄNDERUNGENSatzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sie werden nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Vorschläge zur Satzungsänderung sind spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden. Eine Änderung des § 12 Absatz (2) ist nicht zulässig. § 12AUFLÖSUNG(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muß drei Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern im Sinne des § 5 (1) zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. (2) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Sulzbach-Rosenberg, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse darüber, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Sulzbach-Rosenberg, den 31. Mai 1990 |