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Stadt Sulzbach-Rosenberg  |  E-Mail: info@sulzbach-rosenberg.de  |  Online: http://www.sulzbach-rosenberg.de

Wohnungsbauförderung der Stadt Sulzbach-Rosenberg

Die Stadt Sulzbach-Rosenberg fördert seit Jahren verstärkt Wohneigentum für Familien. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über mögliche Fördermöglichkeiten. Das Amt für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften berät Sie gerne über die Möglichkeiten der Förderung. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an Herrn Hans-Jürgen Strehl

 

A. Wohnungsbauförderdarlehen

 

Richtlinien der Stadt Sulzbach-Rosenberg

Zur Förderung des Wohnungsbaues für Familien

gültig ab 01.01.2011

 

 

1.   Gegenstand der Förderung

 

  • 1.1 Zum Bau eines Familienheimes (Ein- oder Zweifamilienwohnhaus) oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb der vorgenannten Objekte können Bauherren oder Käufer zur Restfinanzierung als Eigengeldersatz ein rückzahlbares Darlehen erhalten. Ein Rechtsanspruch auf die Darlehensgewährung, die eine freiwillige Leistung der Stadt darstellt, besteht nicht.
    Diese städt. Darlehen gelten nicht als öffentliche Mittel.

2.   Begünstigter Personenkreis

2.1 Antragsberechtigt sind Bewerber, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach Art. 11 BayWoFG nicht übersteigt.
Für die Ermittlung des Jahreseinkommens gelten die Bestimmungen der Art. 5, 6 und 7 BayWoFG.

 

2.2 Gefördert werden Haushalte nach Art. 4 BayWoFG mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind bzw. Kindern deren Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

 

 

3.   Fördervoraussetzungen

 

3.1 Das zu fördernde Bauvorhaben muss innerhalb des Stadtgebietes Sulzbach-Rosenberg erstellt werden.

 

3.2 Die Förderung kann nur einmal und nur für eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden.

 

3.3 Die Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn der Antragsteller mit seinen Familienangehörigen die Wohnung nicht selbst bezieht.

 

3.4 Mit dem Bau des Eigenheimes oder Eigentumswohnung bzw. der Kauf der genannten Objekte darf erst nach Antragstellung begonnen bzw. vorgenommen werden.

 

3.5 Der Antragsteller und die in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen dürfen noch nicht Eigentümer eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung sein.

 

3.6 Die Objektkosten sollten im Einzelfall mindestens EUR 50.000,-- betragen.

 

 

4.   Höhe des Darlehens

4.1 Das Darlehen beträgt:

bei Familien- oder Kaufeigenheimen EUR 4.000,--,
bei Eigentums- oder Kaufeigentumswohnungen EUR 4.000,--.

Daneben wir für jedes berücksichtigungsfähige Kind ein Betrag von EUR 2.500,-- gewährt. Zu berücksichtigen sind Kinder, die im Familienhaushalt des Antragstellers leben und für die ihm Kinderfreibeträge nach dem Einkommensteuergesetz zustehen oder gewährt werden.

 

5.   Verzinsung, Tilgung und Rückzahlung

 

5.1 Die Darlehen werden zinslos gewährt. Sie sind grundsätzlich innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen. Für die ersten 5 Jahre wird die Tilgung ausgesetzt, so dass ab 6. Jahr mit 10 v.H. zu tilgen ist.

5.2 Für das Darlehen wird ein Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v.H. jährlich vom Nennbetrag des Darlehens erhoben.

 

5.3 Das Darlehen wird zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn das geförderte Objekt verkauft wird.

 

6.   Auszahlung und Sicherstellung

 

6.1 Das Darlehen ist durch Eintragung einer Grundschuld ohne Zwangsvollstreckung an bereitester Rangstelle nach dem für die Finanzierung aufgenommen Fremdmitteln abzusichern. Solange eine dingliche Sicherung noch nicht möglich ist, genügt ersatzweise eine andere bankübliche Sicherheit.

 

6.2 Die Auszahlung des Darlehens erfolgt grundsätzlich in einer Summe bei Nachweis der Rohbaufertigstellung. Bei Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen erfolgt die Auszahlung bei Nachweis der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch und Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung des Bauträgers oder einer Bank, die erlischt, wenn die Auflassung im Grundbuch vollzogen ist.
Die Stadt behält sich abweichende Zahlungszeitpunkte vor.

 

7.   Antragstellung und Bewilligung

 

7.1 Der Antrag ist auf dem städtischen Formblatt unter Beifügung der dort bezeichneten Anlagen (in einfacher Fertigung) beim Referat für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften einzureichen. Bei staatlicher Förderung kann auf die Vorlage der Anlagen verzichtet werden. Über die Bewilligung oder Ablehnung des Darlehens wird ein gebührenfreier Bescheid erlassen.

 

-> Antrag auf Wohnungsbauförderdarlehen

 

 

B. Baulandprogramm

 

 

Allgemeines

 

Die Stadt Sulzbach-Rosenberg fördert den Wohnungsbau durch Bereitstellung von städtischen Grundstücken zur Errichtung von eigengenutzten Eigenheimen nach den folgenden Richtlinien:

 

  • 1. Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird der Kauf eines städtischen Baugrundstückes im Stadtgebiet
    Sulzbach-Rosenberg zur Errichtung von eigengenutztem Wohneigentum.

  • 2. Zuwendungsempfänger
    - Ehepaare oder Lebensgemeinschaften
    - Alleinerziehende/Alleinstehende

  • 3. Förderung
    Nachlass auf Kaufpreis des Grundstückes in Höhe von EUR 1.000,00 je kindergeldberechtigtem Kind.

  • 4. Weitere Bedingungen
    - Erstwohnsitz auf dem geförderten Grundstück
    - Bauverpflichtung (Bezugsfertigkeit) innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss
    - Eigentum

  • 5. Sicherung
    Gesichertes Finanzierungskonzept.

  • 6. Sonstiges
    - Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird hiermit nicht begründet.
    - Macht ein Grundstückseigentümer zur Erlangung der Förderung unrichtige An-
    gaben, so ist er -unbeschadet weiterer Ansprüche- verpflichtet, den sich daraus für
    die Stadt Sulzbach-Rosenberg ergebenden Schaden zu ersetzen.
    - Die Förderung wird je Grundstückseigentümer nur einmal gewährt.

 

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